Wer haftet, wenn die Verwaltung einen Winterdienst beauftragt?
Die Pflicht bleibt beim Eigentümer, auch wenn ein Dienstleister räumt. Das Berliner Straßenreinigungsgesetz sagt in § 6 Absatz 1 ausdrücklich, dass die Verantwortlichkeit der Anlieger durch die Beauftragung Dritter nicht entfällt. Anlieger sind nach § 5 die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, außerdem Erbbauberechtigte und Nießbraucher.
Was sich durch den Vertrag ändert, ist der Inhalt der Pflicht. Statt selbst zu räumen, müssen Eigentümer und die für sie handelnde Verwaltung einen geeigneten Dienstleister auswählen und darauf achten, dass er ordnungsgemäß arbeitet. § 9 Absatz 1 Nummer 2 macht genau das zur Ordnungswidrigkeit: wer keine geeignete Person beauftragt, nicht dafür sorgt, dass die Beauftragten ordnungsgemäß ausführen, oder bei Wegfall der Eignung nicht unverzüglich Ersatz beauftragt.
Für die Praxis heißt das: Eine Verwaltung sollte nicht nur einen Vertrag in der Akte haben, sondern auch belegen können, dass sie hingesehen hat. Wie das im Einzelfall haftungsrechtlich zu bewerten ist, beurteilt Ihr Anwalt oder Ihre Haftpflichtversicherung, nicht wir.
- Auswahl
- Der Dienstleister muss die Flächen in den Fristen tatsächlich bedienen können. Fragen Sie, wie viele Objekte auf einer Tour liegen und wer einspringt, wenn ein Fahrzeug ausfällt.
- Überwachung
- Stichproben an Glättemorgen, Sichtung der Protokolle, Nachfrage bei Beschwerden von Mietern. Halten Sie fest, wann Sie kontrolliert haben.
- Reaktion
- Fällt der Dienstleister aus oder arbeitet er wiederholt unzureichend, muss zügig Ersatz her. Das Gesetz verlangt das ausdrücklich.

